ARB

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von Sawubona Afrika, Inh. Annika Friedrich Stand 02.07.2025

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (= Reisender) und dem Reiseveranstalter Sawubona Afrika, Inh. Annika Friedrich (nachfolgend Sawubona genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. 

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern z.B. lediglich eine einzelne Reiseleistung (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Sawubona bucht oder Sawubona ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Pauschalreiseveranstalters oder einzelner Reiseleistungen (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreise-veranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
    1.1 Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Sawubona den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.
    Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
    Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Sawubona zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Sawubona dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
    1.3 Sawubona weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Sawubona und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gem. § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde.
Sofern die im Reisepreis enthaltene Vermittlergebühr oder die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Sawubona diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Sawubona das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Sawubona vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.
2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, 28 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Sawubona nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reiseantritt erfolgen, und Sawubona diese Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen (Ziffer 14) und sonstige Auslagen wie Storno- (Ziffer 4) und Umbuchungsentgelte (Ziffer 5) sind nach Rechnungsstellung vollständig sofort zur Zahlung fällig.
2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Sawubona berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten sowie Schadensersatz zu verlangen, dessen Höhe sich an die in Ziffer 4.2 geregelten Entschädigungssätzen orientieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, oder Sawubona zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.

  1. 3. Leistungen, Leistungsänderungen & Preisänderung nach Vertragsschluss
    3.1 Leistung
    a) Die Leistungsverpflichtung von Sawubona ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reisebuchung gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von Sawubona, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium (z.B. Social-Media-Kanäle) von Sawubona, auf das die Buchungsbestätigung Bezug nimmt, unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
    b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisevermittlern sind von Sawubona nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Sawubona hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
    3.2 Leistungsänderung
    a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Sawubona hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
    b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Sawubona gesetzten angemessenen Frist
    die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder
    die Teilnahme an einer von Sawubona gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
    Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Sawubona zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber Sawubona nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Sawubona unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
    c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Sawubona bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
  1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson) 3.3 Preisänderung
    a) Sawubona bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich nach Vertragsschluss Änderungen der Wechselkurse, der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen, Touristenabgaben oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.
    (aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Sawubona den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Sawubona vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Sawubona vom Reisenden verlangen.
    (bb) Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber Sawubona erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.
    (cc) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat Sawubona dem Reisenden offenzulegen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.
    b) Eine Preisänderung durch Sawubona ist nur dann zulässig, wenn Sawubona den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist Sawubona nur bis 8 Prozent möglich.
    c) Der Reisende ist berechtigt, von Sawubona eine Preissenkung aus den gleichen Gründen zu verlangen, die Sawubona zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für Sawubona führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Sawubona zu erstatten. Sawubona darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Sawubona tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Sawubona hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
    d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann Sawubona diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Sawubona gesetzten angemessenen Frist
    entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen oder
    ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder
    die Teilnahme an einer von Sawubona gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
    Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Reiseveranstalter zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber Sawubona nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von Sawubona unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist Sawubona nicht möglich.
    e) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Sawubona bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Sawubona unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Sawubona eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Sawubona behält sich vor, die Stornierungsentschädigung pauschaliert oder konkret zu berechnen. In Bezug auf die pauschalierte Berechnung hat Sawubona die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Sawubona und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Reisenden, wie folgt bestimmen:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
vom 29. bis 21. Tag vor Reisebeginn 35 %
vom 20. bis 14. Tag vor Reisebeginn 45 %
vom 13. bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn und
bei Rücktritt am Abreisetag / Nichterscheinen
90 % des Reisepreises.
Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Sawubona nachzuweisen, dass Sawubona durch den Rücktritt ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der in Ansatz gebrachten Pauschalen entstanden ist.
4.3 Sawubona behält sich vor, anstelle der vorgenannten Stornopauschalen eine ggf. höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
4.4 Erfolgt der Rücktritt des Kunden wegen eines Angebots von Sawubona über eine Preiserhöhung über 8 % des Reisepreises oder wegen einer der in Ziff. 3.2 b) genannten erheblichen Vertragsänderungen, so ist der Rücktritt des Kunden kostenfrei. Der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt ferner in Fällen des § 651h Abs. 3 S. 1 BGB.
4.5 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird von Sawubona ausdrücklich empfohlen (Ziffer 14). Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
4.6 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn eine Vertragsübertragung auf einen Dritten zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern diese Mitteilung Sawubona nicht später als 7 Tage vor Reiseantritt zugeht. Sawubona kann der Vertragsübertragung widersprechen, sofern der Ersatzteilnehmer die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende Sawubona gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

  1. 5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
    5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unterlassener, unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
    5.2 Sofern Sawubona auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, werden dem Reisenden bis zum Tag des Eintritts der 2. Stornostufe die Sawubona durch die Umbuchung entstehenden Aufwendungen in Rechnung gestellt, worunter insbesondere Umbuchungs- oder Stornokosten (bei nicht-erstattbaren Tarifen) für gebuchte Flüge oder Übernachtungs- und sonstige Zielgebietsleistungen fallen. Diese entstehenden und nachweisbaren Aufwendungen werden dem Reisenden vor einer Umbuchung klar und deutlich mitgeteilt, ebenso wie ein aufgrund der Umbuchung geänderter Reisepreis aufgrund tagesaktueller Preise für die bei den Leistungsträgern von Sawubona nötigen Neubuchungen oder abweichender Saisonzeiten. Für jede erfolgte Umbuchung wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50.- € pro Person für den seitens Sawubona entstandenen Arbeits- und Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen Sawubona nachzuweisen, dass Sawubona durch die erfolgte Umbuchung nur eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung für den Aufwand verlangen darf.
    5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für letzteren Fall bleibt das Recht von Sawubona auf Erhebung eines Umbuchungsentgeltes gemäß Ziffer 5.2. unberührt.
  1. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Sawubona ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl Sawubona seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. Sawubona wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    Sawubona kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Sawubona
    in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
    in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
    Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens 28 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zu erklären.
    Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Sawubona die durch den Reisenden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.
  1. Mitwirkungspflichten des Reisenden
    8.1 Reiseunterlagen
    Der Reisende hat Sawubona oder seinen Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Sawubona mitgeteilten Frist erhält.
    8.2 Mängelanzeige
    Sawubona ist verpflichtet, die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte Sawubona dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Reisende berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Der Reisende ist hierfür verpflichtet, einen Reisemangel Sawubona gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Sawubona vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Sawubona vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Sawubona direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von Sawubona nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Sawubona für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
    Der Vertreter von Sawubona ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
    Soweit Sawubona infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    8.3 Fristsetzung vor Kündigung
    Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Sawubona zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Sawubona verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
    8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung bei Flugreisen:
    a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Sawubona – sofern der Flug im Rahmen der Pauschalreise über Sawubona gebucht wurde – können diesbezügliche Erstattungsforderungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde und zusätzlich eine schriftliche Geltendmachung eines Schadens bei einer Gepäckbeschädigung nicht binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung nicht binnen 21 Tagen nach Aushändigung erfolgt ist.
    b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Sawubona gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 anzuzeigen, sofern der Flug Bestandteil der bei Sawubona gebuchten Pauschalreise ist und der Reisende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will.

9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von Sawubona für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Sawubona gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
    10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Sawubona geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
    10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
    10.3 Sawubona weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Sawubona nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Sawubona freiwillig daran teilnehmen, wird Sawubona die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen, die bis 20.7.25 von der EU Kommission bereitgestellt wird.
  1. 11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
    11.1 Sawubona unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
    11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Sawubona nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
    11.3 Sawubona haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Sawubona mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Sawubona eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
  1. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
    Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Sawubona, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Sawubona verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Sawubona weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Sawubona den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Sawubona den Reisenden über den Wechsel informieren. Sawubona muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
    Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en
  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Sawubona findet deutsches Recht Anwendung.
    13.2 Für Klagen von Sawubona gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Sawubona vereinbart. Gleiches gilt für Reisende, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    14. Reiseversicherungen
    Sawubona empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, einer Auslands-Reise-Kranken-Versicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reise-Abbruch-Versicherung.

    15. Datenschutzhinweis
    Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Sawubona und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
    Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf www.sawubona-afrika.de hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von Sawubona Afrika, Inh. Annika Friedrich angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

    ©JD, WZ

    Reiseveranstalter:
    Sawubona Afrika, Inh. Annika Friedrich
Schwaneweder Straße 76
28779 Bremen
    Tel.: +49 421 69790508
Fax: +49 421 69790509
    E-Mail: info@sawubona-afrika.de

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